Allgemeine Geschäftsbedingungen JOVIS (AGB)

Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) regeln die grundsätzlichen Beziehungen zwischen der JOVIS enterprises ltd (nachfolgend "JOVIS" genannt) und ihren Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt), sofern diese Beziehungen und diese Regelungen oder Teile davon nicht in separaten, schriftlichen Verträgen speziell festgehalten sind. Der Kunde anerkennt, dass im Falle des Vorliegens kundeneigener AGB, in jedem Falle die hier vorliegenden AGB von JOVIS rechtlich zur Anwendung gelangen und keinesfalls diejenigen des Kunden.

Gültigkeitsdauer

Diese AGB treten ab dem 1. August 2006 in Kraft und gelten spätestens ab dem Entstehen von Geschäftsbeziehungen zwischen JOVIS und dem Kunden. Alle vorgängig gültigen AGB werden damit ausnahmslos ersetzt. Die vorliegenden AGB gelten für eine unbestimmte Dauer, bis auf Widerruf durch JOVIS oder bis eine neue Version der AGB in Kraft tritt. Die Bestimmungen dieser AGB bleiben über das Ende der jeweiligen Geschäftsbeziehung hinaus in Kraft.

Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt JOVIS alle Ressourcen rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung, welche zu einer Leistungserbringung durch JOVIS erforderlich oder notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Vorgaben, Unterlagen, Informationen, Maschinenzeit, Datenträger, Arbeitsmittel, Systemzugriff, Resultate, usw. Während der Leistungserbringung ist der Kunde verpflichtet, JOVIS nach bestem Wissen hinsichtlich jener Tatsachen zu informieren, welche die Erbringung unmöglich machen, diese in Frage stellen oder die zu unzweckmässigen Lösungen führen können. Der Kunde unterstützt JOVIS in allen erforderlichen Bereichen, damit JOVIS die Leistungen innerhalb der gemeinsam festgelegten Termine erbringen kann. Allfällige Terminänderungen sind mit JOVIS rechtzeitig abzusprechen. Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausbildung, Überwachung und Kontrolle seiner Mitarbeiter, soweit diese in Arbeiten involviert sind, die sich im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ergeben bzw. soweit diese daraus Resultate oder Leistungen nutzen.

Rechnungsstellung und Vergütung

Sofern sich die Einzelheiten der Rechnungsstellung für beanspruchte Dienstleistungen, Produkte und Spesen nicht aus den separaten Verträgen zwischen JOVIS und dem Kunden ergeben, gelten die aktuell gültigen Preise von JOVIS zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch JOVIS. Es obliegt dem Kunden, sich vor einer Leistungsbeanspruchung über die aktuellen Preise bei JOVIS zu informieren. Ein Personentag, resp. Arbeitstag entspricht dabei acht Arbeitsstunden. Beanspruchte Produkte oder Pauschalleistungen sind grundsätzlich vor deren Installation, resp. Leistungserbringung zu bezahlen. Leistungen nach effektivem Aufwand werden monatlich in Rechnung gestellt. In den Preisen grundsätzlich nicht enthalten sind Spesen und Nebenkosten z.B. für Reisen, Aufenthalte, Übernachtungen, Materialien, Porti, Datenübermittlungen, usw. Wenn nicht anders angegeben, sind sämtliche Preise in Schweizer Franken (CHF). Die Preise verstehen sich exklusive allfällige Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) und sonstige gesetzliche Abgaben oder Gebühren. Steuern, Abgaben und Gebühren, welche auf den Abschluss oder die Erfüllung von Leistungen jetzt oder in Zukunft erhoben werden, gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Sämtliche Rechnungen sind ohne jeden Abzug bis zum Fälligkeitsdatum (Valuta) zahlbar. Fehlt ein Fälligkeitsdatum, gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Zahlt der Kunde nicht den vollständigen Rechnungsbetrag bis zum Fälligkeitsdatum, resp. innerhalb der Zahlungsfrist, steht er sofort in Zahlungsverzug. In diesem Falle kann JOVIS Verzugszinsen in der Höhe von 6 % p. a. geltend machen. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden an JOVIS gilt eine Rechnung nach Ablauf des Fälligkeitsdatum bzw. der Zahlungsfrist als vom Kunden angenommen.

Gewährleistung

Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln von JOVIS-Produkten bezieht sich darauf, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. JOVIS leistet eine diesbezügliche Nacherfüllung dadurch, dass sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Produkten verschafft, was durch Änderung oder ihren Austausch gegen ein gleichwertiges, geändertes Produkt oder dadurch geschehen kann, dass JOVIS Schutzrechtsansprüche eines Dritten gegen den Kunden abwehrt oder reguliert. Der Kunde hat JOVIS unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, falls Dritte Schutzrechte im Hinblick auf Produkte gegen JOVIS geltend machen. Für Drittprodukte, welche durch JOVIS vertrieben oder vermittelt werden gilt die jeweilige Gewährleistung des betreffenden Herstellers, unter Ausschluss jeder weiteren oder anderen Gewährleistung und Haftung durch JOVIS. Für Produkte von JOVIS gilt eine abschliessende Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Installations- bzw. Lieferdatum. Für Dienstleistungen von JOVIS gilt eine abschliessende Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Datum der Abnahme der Leistung durch den Kunden. JOVIS leitet die Abnahme dadurch ein, dass sie dem Kunden die Vollendung der Arbeitsresultate schriftlich anzeigt. Unterbleibt nach Anzeige der Vollendung die Abnahme innert einer Frist von 30 Tagen, so gelten die Leistungen mit Ablauf dieser Frist als vom Kunden abgenommen. Die bei der Abnahme wie auch während der Gewährleistungsfrist festgestellten Mängel sind vom Kunden zu protokollieren und JOVIS zwecks Nachbesserung schriftlich mitzuteilen. Während der Gewährleistungsfrist steht dem Kunden, anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts, ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu. Gelingt es JOVIS auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist (mind. 90 Tage ab Zeitpunkt der schriftlichen Mängelrüge) nicht, die Erfüllung der definierten Kriterien nachzuweisen, kann der Kunde bei Vorliegen eines Verschuldens von JOVIS ausschliesslich den Ersatz des direkten Schadens verlangen. Die Gewährleistung umfasst weder die Instandsetzung noch den erhöhten Aufwand infolge äusserer Einflüsse, unrichtiger Bedienung oder Gründe, die vom Kunden zu vertreten sind. Dem Kunden stehen gegenüber JOVIS keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu. JOVIS ist von jeglicher Gewährleistung enthoben, wenn ein gewährleistungsrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass:
  • das Produkt vom Kunden oder durch von JOVIS nicht beauftragte Dritte geändert wurde.
  • die zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Einsatz- und Betriebsbedingungen durch den Kunden bzw. durch Hilfspersonen des Kunden ohne schriftliche Zustimmung von JOVIS nicht beachtet oder geändert wurden.
  • Eingriffe an den Arbeitsresultaten durch den Kunden bzw. von Hilfspersonen des Kunden, ohne schriftliche Zustimmung von JOVIS vorgenommen wurden.
  • die Mitwirkungs- und Informationspflicht verletzt wurde.

Rechte

Sämtliche Eigentums-, Urheber-, Patent- und Verwertungsrechte von JOVIS-Produkten, JOVIS-Dienstleistungen oder Teilen davon, welche vor Vertragsbeginn bestanden oder mit der Vertragserfüllung entstehen, verbleiben bei JOVIS oder gehen definitiv zu JOVIS über. Dies gilt insbesondere auch für die für den Kunden individuell hergestellten Arbeitsresultate oder künftig dem Kunden gelieferte Versionen von Produkten. Der Kunde ist lediglich berechtigt, nachweislich bei JOVIS erworbene Lizenzen für JOVIS-Produkte und die für ihn in diesem Zusammenhang individuell hergestellten Arbeitsresultate, innerbetrieblich zu nutzen, sofern ein Lizenzvertrag zwischen JOVIS und dem Kunden gültig abgeschlossen wurde. Der Kunde kann keinesfalls JOVIS-Produkte, Teile davon, oder für ihn individuell hergestellte Arbeitsresultate kommerzialisieren, resp. ausserbetrieblich nutzen oder verwerten. JOVIS hat das Recht, das Know-how, die Ideen, Verfahren, Konzepte und Methoden, welche sie bei der Leistungserbringung (allein oder zusammen mit dem Kunden) generiert hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden uneingeschränkt zu verwenden.

Haftung

JOVIS haftet für direkte Schäden nur, wenn sie durch sie nachweislich absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind. Jede weitere Haftung, insbesondere für indirekte Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden, Wiederbeschaffung von Daten oder Ansprüche von Dritten, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung der JOVIS für Personenschäden ist begrenzt auf einen maximalen Betrag von CHF 100'000.- (einhunderttausend Schweizer Franken). Die Haftung von JOVIS für alle übrigen direkten Schäden ist begrenzt auf einen maximalen Betrag, der sich ergibt aus dem vom Kunden bis zum Zeitpunkt des Schadensfalles vergüteten Betrag für die betroffene Teilleistung.

Weitere Bestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Bestimmungen so anzupassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Der Kunde kann seine Schulden gegenüber JOVIS nicht mit eigenen Forderungen gegenüber JOVIS verrechnen, solange JOVIS dem nicht schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB unterstehen dem Schweizerischen Recht, unter Ausschluss allfälliger, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder einer Auseinandersetzung rechtswirksamen nationalen oder internationalen Verträge oder Übereinkommen (z.B. das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf oder das Haager Kaufrechtsabkommen). JOVIS wie auch der Kunde verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesen AGB in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird das Handelsschiedsgericht am aktuellen Sitz der JOVIS zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB für ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts von JOVIS, den Kunden an seinem Sitz zu belangen.

Datum der letzten Aktualisierung dieser AGB: 01.08.2006